Die Kombination aus der gesäuberten Messerspitze und dem darauf vorhandenen Blut des Beschuldigten lässt für das Obergericht keinen Zweifel daran, dass es sich bei den Verletzungen des Beschuldigten um Selbstverletzungen handelt, welche er sich nach der Tötung der beiden Opfer zugefügt hat. So erscheint es unter Berücksichtigung der gesamten Umstände sehr naheliegend, dass sich deshalb Blut des Beschuldigten auf der Messerspitze befindet, weil er sich mit diesem Messer nach der Tötung von E.M. und F.O. Selbstverletzungen zugefügt hat, um eine Notwehrsituation zu inszenieren und im Anschluss daran die Messerspitze – wenn auch nicht gründlich – abgewischt hat, um sein darauf befindliches