Es ist deshalb anzunehmen, dass die Messerspitze gesäubert worden ist. Dies wurde durch den Beschuldigten bestätigt, hat er doch angegeben, das Blut auf der Messerspitze mit seinen Fingern weggewischt zu haben, weil das darauf befindliche Blut runtergetropft sei (GA act. 1514; UA act. 1451).