ohne damit am Schluss erneut verletzt worden zu sein (vgl. UA act. 1555 ff.), nicht stimmen kann. Sein auf der Messerspitze befindliches Blut, lässt keinen Zweifel daran, dass er am Ende des Vorfalls mit diesem Messer verletzt worden sein muss, was er jedoch gerade nicht schildert. Weiter ist auffällig, dass die Messerspitze sauberer erscheint, als die restliche Messerklinge, da darauf von blossem Auge so gut wie keine Blutanhaftungen erkennbar sind (vgl. UA act. 1417 f.; 1178; vgl. Tatmesser). Es ist deshalb anzunehmen, dass die Messerspitze gesäubert worden ist.