In Würdigung der gesamten Umstände ist das Obergericht davon überzeugt, dass der Beschuldigte das Messer mit dem schwarzen Griff nach der Tötung der beiden Opfer absichtlich in der Hand von F.O. platziert hat, um einen auf ihn verübten Angriff und damit eine Notwehrsituation zu inszenieren. Die beim Beschuldigten vorhandene Intelligenzminderung (Intelligenzquotient von 68; UA act. 161 f.), führt – entgegen seinem Vorbringen (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 17) – nicht zur Annahme, er sei unfähig, ein Verbrechen wie das Vorliegende zu planen und Schutzbehauptungen aufzustellen. So führen die vorliegenden objektiven Beweismittel (vgl.