IMG_8466), kann ausgeschlossen werden, dass es sich beim auf dem Messer befindlichen Blut um solches handeln könnte, welches über ihre Hand auf das Messer gelangt resp. getropft sein könnte. Dass das Blut auf dem Messer von ihrer avitalen Verletzung am Daumen stammen könnte, fällt ebenfalls ausser Betracht. So sei diese Verletzung der Rechtsmedizinerin Dr. S. zufolge in keiner Weise umblutet und weise keine Blutantragungen auf, was denn gerade aufzeige, dass es sich um eine avitale Verletzung handle (GA act. 1373). In Bezug auf das Messer mit dem schwarzen Griff fällt weiter auf, dass sich auf dessen Messerklinge lediglich im Bereich von 5 bis 6 cm Blut des Beschuldigten befindet.