Protokoll Berufungsverhandlung S. 26, 31). Nachdem jedoch überwiegend Blutspuren von F.O. auf dem Messer mit dem schwarzen Griff vorhanden sind, ist offensichtlich, dass F.O. – entgegen der Sachverhaltsschilderung des Beschuldigten – mit diesem verletzt worden ist. Da ihr rechter Arm, wie auch ihre rechte Hand, in welcher das Messer aufgefunden worden ist – bis auf die avitale Verletzung am Daumen – frei von Verletzungen und Blut ist (vgl. UA act. 1863; 1871; 1876; 1849; 1881 - 19 -