Dieses objektive Beweismittel führt klar vor Augen, dass sich die Tat nicht wie vom Beschuldigten dargelegt abgespielt haben kann. So hat er während seinen Befragungen und der Tatrekonstruktion stets behauptet, dass sich das Messer mit dem schwarzen Griff durchgehend in der rechten Hand von F.O. befunden habe und dass lediglich er selbst mit diesem Messer verletzt worden sei. Dass damit auch F.O. verletzt worden sei, hat er nie ausgeführt (vgl. UA act. 1548 ff.; UA act. 1351 ff.; GA act. 1409 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 26, 31).