1.6.3. Der Beschuldigte begründet den von ihm beantragten Schuldspruch wegen mehrfachen Totschlags damit, dass er in einer heftigen Gemütsbewegung gehandelt habe, weil er von E.M. und F.O. angegriffen worden und deshalb in einen Affekt geraten sei. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist sein Vorbringen, wonach er von E.M. und F.O. angegriffen worden sei (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 7 ff.), als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren.