Zusammenfassend vermag die durch den Beschuldigten geäusserte Kritik am vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen psychiatrischen Gutachten sowie am Ergänzungsgutachten keine Zweifel an der Korrektheit der darin enthaltenen Ergebnisse zu begründen. Nach deren Erläuterung und Ergänzung anlässlich der Berufungsverhandlung sind somit keine Gründe ersichtlich, weshalb die Erstellung eines neuen Gutachtens in Auftrag gegeben werden müsste, da sich dies nicht als notwendig erweist. Der Beweisantrag des Beschuldigten, es sei ein zweites psychiatrisches Gutachten zu erstellen, ist folglich abzuweisen. - 17 -