1370), weshalb diese Aussage dem Sachverständigen bei der Erstellung seines Gutachtens bekannt war. Ebenso wenig nachvollziehbar ist die durch den Beschuldigten geäusserte Kritik, der Sachverständige habe sich nicht mit den in den Akten vorhandenen WhatsApp-Chats befasst, weshalb die daraus hervorgehenden Informationen nicht in den im Ergänzungsgutachten geprüften Kriterien berücksichtigt worden seien (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 37 ff.). Die Kritik ist unbegründet. Dr. med. R. hat an der Berufungsverhandlung bestätigt, sich damit auseinandergesetzt zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 40).