Dem Beschuldigten kann sodann nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, aufgrund der Unkenntnis gewisser Befragungsprotokolle verkenne der Gutachter, dass der seelische Druck des Beschuldigten bis zur Tat von Tag zu Tag immer mehr zugenommen habe, weil er erst in den letzten Tagen vor den Tötungsdelikten sicher gewesen sei, dass seine Ehefrau eine Affäre habe und sich prostituiere (Berufungsbegründung S. 19). Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten ist erstellt, dass er bereits seit geraumer Zeit Gewissheit über die Affäre hatte. So gab er mehrmals an, mindestens seit Januar 2017 davon überzeugt gewesen zu sein, dass seine Ehefrau eine Affäre habe (GA act. 1414; UA act. 1380).