Hinzukommt, dass der amtliche Verteidiger anlässlich der Berufungsverhandlung die Möglichkeit hatte, dem Sachverständigen nach dessen Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens sowie des Ergänzungsgutachtens Ergänzungsfragen zu stellen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 38 ff.). Dem Beschuldigten kann sodann nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, aufgrund der Unkenntnis gewisser Befragungsprotokolle verkenne der Gutachter, dass der seelische Druck des Beschuldigten bis zur Tat von Tag zu Tag immer mehr zugenommen habe, weil er erst in den letzten Tagen vor den Tötungsdelikten sicher gewesen sei, dass seine Ehefrau eine Affäre habe und sich prostituiere (Berufungsbegründung S. 19).