Im Übrigen hätte es dem amtlichen Verteidiger offen gestanden, die Zusendung der Protokolle an den Sachverständigen zu verlangen, als er die Erstellung des Ergänzungsgutachtens beantragt hat, was vorliegend jedoch unterlieben ist (vgl. Eingabe des amtlichen Verteidigers vom 30. Mai 2022 S. 6). Hinzukommt, dass der amtliche Verteidiger anlässlich der Berufungsverhandlung die Möglichkeit hatte, dem Sachverständigen nach dessen Erläuterung und Ergänzung des Gutachtens sowie des Ergänzungsgutachtens Ergänzungsfragen zu stellen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 38 ff.).