staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme und der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gehabt habe (Berufungsbegründung S. 18 f.; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 38). Im Übrigen hätte es dem amtlichen Verteidiger offen gestanden, die Zusendung der Protokolle an den Sachverständigen zu verlangen, als er die Erstellung des Ergänzungsgutachtens beantragt hat, was vorliegend jedoch unterlieben ist (vgl. Eingabe des amtlichen Verteidigers vom 30. Mai 2022 S. 6).