diese Einvernahme nicht zu veränderten Verhältnissen geführt, aufgrund derer das Gutachten als unzureichend zu bezeichnen wäre. Massgeblich ist die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat (BGE 134 IV 246 E. 4.3). Dasselbe gilt für die durch den Beschuldigten geäusserte Kritik am Ergänzungsgutachten, wonach der Gutachter während dessen Erstellung keine Kenntnis von den Protokollen der - 16 -