Dies wurde von der Staatsanwaltschaft bestätigt (Plädoyer der Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung S. 4). Der Beschuldigte bemängelt weiter, dass dem Sachverständigen anlässlich der Erstellung des psychiatrischen Gutachtens vom 28. Februar 2019 die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 28. Januar 2020 (vgl. UA act. 1523a ff.) nicht zur Verfügung gestanden habe, weil diese Befragung im Zeitraum der Gutachtenerstellung noch nicht durchgeführt worden sei, was erhebliche Zweifel an der Verlässlichkeit des Gutachtens wecke (Berufungsbegründung S. 17). Nachdem der Beschuldigte konstant geltend gemacht hat, von E.M. und F.O. angegriffen worden zu sein (vgl. UA act. 1523j), hat