Erstellung des psychiatrischen Gutachtens nicht sämtliche in diesem Zeitpunkt vorhandenen Einvernahmeprotokolle zur Verfügung gestanden (Berufungsbegründung S. 17 f.), ist ihm entgegenzuhalten, dass aus dem Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung der Staatsanwaltschaft hervorgeht, dass Dr. med. R. Kopien der bereits durchgeführten Einvernahmen als Beilagen zugestellt wurden (vgl. UA act. 1005). Dies wurde von der Staatsanwaltschaft bestätigt (Plädoyer der Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung S. 4).