Vorab ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten nicht gefolgt werden kann, wenn er geltend macht, dass der Sachverständige Dr. med. R. im Gutachten auf die Problematik einer Affekttat hätte eingehen müssen (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 36). So stand das Vorliegen einer Affekttat im Zeitraum der Erstellung des Gutachtens vom 28. Februar 2019 noch gar nicht im Raum. Solches wurde von der Verteidigung erst im Berufungsverfahren vorgebracht. Die sich im Zusammenhang mit einer möglichen Affekttat stellenden Fragen wurden deshalb im Ergänzungsgutachten vom 4. Juli 2022 abgehandelt. Insofern der Beschuldigte geltend macht, dem Sachverständigen hätten für die