Ein psychiatrisches Gutachten unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung. Ob ein Gericht die im Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen des Experten folgen oder eine Oberexpertise einholen soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_773/2013 vom 28. Juli 2014 E. 1.3).