2022 N. 10 zu Art. 112 StGB). 1.6.2. Der Beschuldigte stellt sich betreffend den von ihm beantragten Schuldspruch wegen mehrfachen Totschlags vorab auf den Standpunkt, das psychiatrische Gutachten sowie das Ergänzungsgutachten würden - 15 - formelle Fehler aufweisen. Er stellt deshalb den Beweisantrag, dass ein zweites umfassendes Gutachten zu den Fragen, ob eine Amnesie und eine Affekttat anzunehmen seien, zu erstellen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 40 f.; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 36).