Zusammengefasst hat der Beschuldigte den Tod sowohl seiner Ehefrau E.M. als auch seiner Schwägerin F.O. vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen bewirkt. Bei einer Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände ist erstellt, dass die Tötungen von E.M. und F.O. besonders verwerflichen Beweggründen entsprungen sind und die Ausführung der Tat als besonders verwerflich erscheint. Sein Handeln, das davon geleitet war, E.M. und F.O. gleichsam zu eliminieren, zeichnet sich durch eine besondere Skrupellosigkeit aus. Damit hat er den objektiven und subjektiven Tatbestand des Mordes gemäss Art. 112 StGB mehrfach erfüllt.