Zwar geht aus dem Verfahren betreffend den Vorfall häuslicher Gewalt vom 23. Januar 2017 hervor, dass E.M. damals zu Protokoll gegeben hat, sich vom Beschuldigten trennen zu wollen (UA act. 2888). Daraus wird jedoch ebenfalls ersichtlich, dass ihr Scheidungswunsch bereits seit längerer Zeit bestanden hat und der Beschuldigte von diesem Wunsch wusste (vgl. UA act. 2910). Es drängt sich deshalb nicht der Schluss auf, dass sich der Beschuldigte erst ein Jahr später aufgrund des Scheidungsbedürfnisses von E.M. zu ihrer Tötung entschlossen haben soll.