vor Abreise seiner Schwägerin ist vielmehr darauf zu schliessen, dass er sich nicht nur zur Eliminierung seiner Ehefrau, sondern auch seiner Schwägerin entschlossen hatte. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft steht sodann nicht mit Sicherheit fest, dass ein weiteres Tötungsmotiv des Beschuldigten in Bezug auf E.M. darin bestand, dass diese sich von ihm hat scheiden lassen wollen und er die mit einer Scheidung verbundenen Nachteile hat abwenden wollen (vgl. UA act. 247). Zwar geht aus dem Verfahren betreffend den Vorfall häuslicher Gewalt vom 23. Januar 2017 hervor, dass E.M. damals zu Protokoll gegeben hat, sich vom Beschuldigten trennen zu wollen (UA act.