Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass – unter Berücksichtigung der vorhergehenden Ausführungen – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (GA act. 1579; UA act. 249) nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte F.O. das Leben genommen hat, um sie als Zeugin der Ermordung von E.M. loszuwerden. Es ist dies – wie ausgeführt – für die Qualifikation als Mord unter den vorliegenden Umständen aber auch nicht entscheidend. Aufgrund seiner Beweggründe und der Tatausführung noch - 14 -