Bei einer Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände bestehen für das Obergericht keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte seine Ehefrau und seine Schwägerin skrupellos im Sinne des Mordtatbestands erstochen hat. Der Beschuldigte wusste, dass Stiche mit einem Ausbeinmesser mit einer Klingenlänge von 20 cm (vgl. UA act. 1178 ff.) in den Brustbereich einer Person (UA act. 1809; 1855) zum Tod führen können. So hat das Bundesgericht bereits mehrfach ausgeführt, dass es keiner besonderen Intelligenz bedarf, um zu erkennen, dass (ungezielte) Messerstiche in die Brust eines Menschen den Tod zur Folge haben können (BGE 109 IV 5 E. 2;