Weiter ist gestützt auf das rechtsmedizinische Gutachten aufgrund der fleckigen Einblutungen in der Kopfschwarte und der Knochenhaut am Scheitel davon auszugehen, dass der Beschuldigte zusätzlich auch stumpfe Gewalt angewendet hat, entweder durch Schläge gegen ihren Kopf oder ein Anschlagen ihres Kopfes im Scheitelbereich, beispielsweise gegen eine Wand. Da F.O. weder Abwehrverletzungen noch anderweitige Kampfspuren aufweist, steht fest, dass der Beschuldigte auf ein wehrloses Opfer, welches keine Abwehrmöglichkeiten hatte, eingestochen hat.