Auch in Bezug auf F.O. erscheint die Vorgehensweise des Beschuldigten äusserst brutal und skrupellos. So hat er insgesamt dreimal mit einem Ausbeinmesser mit einer Klingenlänge von 20 cm auf ihre Brust eingestochen. Weiter ist gestützt auf das rechtsmedizinische Gutachten aufgrund der fleckigen Einblutungen in der Kopfschwarte und der Knochenhaut am Scheitel davon auszugehen, dass der Beschuldigte zusätzlich auch stumpfe Gewalt angewendet hat, entweder durch Schläge gegen ihren Kopf oder ein Anschlagen ihres Kopfes im Scheitelbereich, beispielsweise gegen eine Wand.