Es ist deshalb davon auszugehen, dass es zwischen E.M. und dem Beschuldigten zu einem Kampf um Leben und Tod gekommen ist, was der Beschuldigte denn auch bestätigt hat (Berufungsbegründung S. 11), und dass E.M. währenddessen grosse Angst um ihr Leben hatte. Da dem rechtsmedizinischen Gutachten zufolge nach den Stichen noch zumindest während einigen Sekunden eine Handlungsfähigkeit bestanden habe und der Todeseintritt erst nach wenigen Minuten eingetreten sei, ist weiter davon auszugehen, dass E.M. während einer gewissen Zeit erhebliche Schmerzen hat ausstehen müssen. Auch in Bezug auf F.O. erscheint die Vorgehensweise des Beschuldigten äusserst brutal und skrupellos.