In das Gesamtbild passt im Übrigen auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten. So hat er sich nach den Tötungen der beiden Frauen selber Verletzungen zugefügt und F.O. ein Tatmesser in die Hand gelegt, um einen Angriff durch E.M. und F.O. und damit eine Notwehrsituation zu inszenieren, um sich selbst als Opfer darstellen zu können und eine Verteidigungsstrategie zu haben (vgl. E. 1.6). Dies lässt sein Vorgehen umso skrupelloser erscheinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_507/2020 vom 17. August 2020 E. 1.2.2).