aus nichtigem Anlass gehandelt, was der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge als skrupellos zu qualifizieren ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_507/2020 vom 17. August 2020 E. 1.2.2; 6B_246/2014 vom 29. April 2014 E. 2). Auch wenn die Tötung von E.M. und F.O. nicht von langer Hand geplant war, so hat der Beschuldigte bei der Durchsetzung seiner Absichten doch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung des Lebens seiner Ehefrau und seiner Schwägerin gezeigt. In das Gesamtbild passt im Übrigen auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten.