und F.O. tatsächlich prostituiert hätten. In den Akten finden sich diesbezüglich keinerlei Hinweise. Anlässlich der polizeilichen Kontrolle von F.O. am 6. Januar 2018 wurden in ihrer Handtasche denn auch keine Gegenstände gefunden, welche eine Prostituierte typischerweise auf sich hat (vgl. UA act. 1324). Mithin hat der Beschuldigte in Bezug auf F.O. ohne ernsthaften Grund resp. aus nichtigem Anlass gehandelt, was der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge als skrupellos zu qualifizieren ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_507/2020 vom 17. August 2020 E. 1.2.2; 6B_246/2014 vom 29. April 2014 E. 2).