andererseits von einer extremen Geringschätzung des Lebens beider Frauen zeugt. Mithin hat der Beschuldigte bei der Durchsetzung seiner eigenen Absichten eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens an den Tag gelegt. Er war offensichtlich ohne Weiteres bereit, E.M. und F.O. deren Daseinsberechtigung abzusprechen. Ein konkreter Auslöser der Tat ist vorliegend nicht erkennbar, da der Beschuldigte angegeben hat, bereits seit längerer Zeit von der Affäre und den Prostitutionshandlungen gewusst zu haben. Dies lässt sein Vorgehen als besonders kaltblütig erscheinen. Betreffend die angebliche Prostitution der beiden Opfer bleibt festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, dass sich E.M.