174 ff.). Betreffend F.O. ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sie nicht mochte, hat er sie doch als hinterhältig beschrieben (UA act. 1424). Er war davon überzeugt, dass sie sich prostituieren würde (vgl. Berufungsbegründung S. 12; Protokoll Berufungsverhandlung S. 29 f.) und dass es sie gewesen sei, die seine Ehefrau dazu gebracht habe, sich zu prostituieren (UA act. 1355). Aufgrund dessen war er der Ansicht, dass F.O. einen schlechten Einfluss auf E.M. habe und seine Ehefrau zu der von ihm in höchstem Masse missbilligten Lebensführung verleitet und diese in der Folge gefördert habe. Damit handelte der Beschuldigte auch in Bezug auf F.O. aus egoistischen Motiven.