Somit erscheint die Tat keinesfalls persönlichkeitsfremd. Die gesamten Umstände lassen im Sinne einer Gesamtwürdigung für das Obergericht keinen Zweifel daran, dass der Beschuldigte E.M. aus purem Egoismus aufgrund seiner gesteigerten Eifersucht eliminieren wollte, weil diese eine aussereheliche Liebesbeziehung unterhielt und er davon überzeugt war, dass sie sich prostituieren würde, was seinem patriarchalischen Frauenbild widersprach und wodurch er sich in seiner Ehre, seinem Stolz und seinem Wertebild stark verletzt fühlte.