Der Beschuldigte bestreitet denn auch nicht, eifersüchtig zu sein. Vielmehr hat er angegeben, davon überzeugt zu sein, dass Eifersucht in jede Beziehung gehöre (vgl. GA act. 1411). Sodann geht aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. R. vom 28. Februar 2019 hervor, dass der Beschuldigte eine Dominanzproblematik, eine delinquenzfördernde Weltanschauung in Bezug auf sein patriarchalisches Frauenbild, eine wutgeprägte Aggressivität und eine gesteigerte Eifersucht aufzeige. Aufgrund seiner Kränkbarkeit und Sensitivität sei er feinnervig und überempfindlich (UA act. 174 ff.). Somit erscheint die Tat keinesfalls persönlichkeitsfremd.