Den Angaben des Beschuldigten zufolge, habe er erst kurz vor den Tötungsdelikten von den Prostitutionshandlungen erfahren (UA act. 1370). E.M. habe ihm am Abend vor den Taten bestätigt, dass sie sich prostituiere (UA act. 1515). Dem Beschuldigten zufolge sei es für ihn das Schlimmste gewesen zu sehen, wie seine Ehefrau sexuell mit P. verkehrt und sich prostituiert habe (UA act. 1367; 1380). Er habe sich deshalb sehr schlecht gefühlt, sich selbst leidgetan (GA act. 1410) und - 11 -