Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 ff.). Es ist erstellt, dass der Beschuldigte von dieser Affäre wusste, da er angegeben hat, bereits fünf oder sechs Monate vor der Tat ganz sicher gewesen zu sein, dass seine Ehefrau ihn mit P. betrüge (Protokoll Berufungsverhandlung S. 28), was E.M. ihm am Vorabend der Tat gestanden habe (vgl. UA act. 1515). Sodann war er der festen Überzeugung, dass sich E.M. und F.O. prostituieren würden (vgl. Berufungsbegründung S. 12; Protokoll Berufungsverhandlung S. 29), was er nicht hinzunehmen bereit war. Den Angaben des Beschuldigten zufolge, habe er erst kurz vor den Tötungsdelikten von den Prostitutionshandlungen erfahren (UA act.