Die vom Beschuldigten im Laufe des Verfahrens gemachten Aussagen und der äussere Ablauf der Tatausführung, soweit er sich hat erstellen lassen (siehe hierzu E. 1.6), lassen jedenfalls keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte aus niedrigen Beweggründen wie verletzter Ehre und Stolz, Eifersucht, Rache und Vergeltung gehandelt hat. So tötete er seine Ehefrau E.M. unter anderem deshalb, weil diese bereits seit längerer Zeit eine aussereheliche Liebesbeziehung mit P. unterhielt (GA act. 1274; 1414; Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 ff.).