sich aufgrund dieses Verhaltens in seiner Ehre, seinem Stolz und seinen Wertvorstellungen verletzt fühlte. Bezeichnenderweise erklärt er sein Handeln denn auch damit, dass es ausschliesslich aufgrund des schwerwiegenden Fehlverhaltens der Opfer zur Auseinandersetzung gekommen sei (Berufungsbegründung S. 23). Die vom Beschuldigten im Laufe des Verfahrens gemachten Aussagen und der äussere Ablauf der Tatausführung, soweit er sich hat erstellen lassen (siehe hierzu E. 1.6), lassen jedenfalls keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte aus niedrigen Beweggründen wie verletzter Ehre und Stolz, Eifersucht, Rache und Vergeltung gehandelt hat.