So hätten die Tötungen dem Beschuldigten zufolge in einem direkten Zusammenhang mit der schwerwiegenden Ehekrise gestanden und es sei für ihn erstellt, dass sich E.M. aufgrund ihrer Affären mit P. und Q. sowie der von ihm angenommenen Prostitution einen aussergewöhnlichen Lebenswandel zugelegt habe (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 34 f.). Der Beschuldigte handelte, um seine Ehefrau sowie seine Schwägerin, welche ihm beide lästig geworden waren, zu beseitigen, weil er deren Lebensführung (die von ihm angenommene Prostitution sowie die Affäre seiner Ehefrau), mit welcher er sich nicht abfinden konnte, missbilligte und