Ein Angriff von E.M. und F.O. auf den Beschuldigten ist in sachverhaltlicher Hinsicht jedoch klar widerlegt (siehe dazu nachfolgend E. 1.6). Auch wenn sich nicht sämtliche Beweggründe, die den Beschuldigten zu den Tötungen haben schreiten lassen, erhellen lassen, so steht doch fest, dass die Lebensführung von E.M. und F.O., so wie sie vom Beschuldigten wahrgenommen worden ist, eine entscheidende Rolle gespielt hat.