und seiner Schwägerin besonders verwerflich waren. Der Beschuldigte hat zwar keine Angaben zu seinen Beweggründen gemacht, da er sich auf den Standpunkt stellt, E.M. und F.O. hätten ihn angegriffen, weshalb er die beiden Frauen in der Folge im Affekt getötet habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 23 ff.). Ein Angriff von E.M. und F.O. auf den Beschuldigten ist in sachverhaltlicher Hinsicht jedoch klar widerlegt (siehe dazu nachfolgend E. 1.6).