1.5. Der Beschuldigte hat den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand des Mordes mehrfach erfüllt: Wie bereits vorgängig dargelegt, ist erwiesen, dass die durch ihn ausgeführten Messerstiche zum Tod von E.M. und F.O. geführt haben. Mithin ist erstellt, dass er E.M. und F.O. getötet hat. Sein Handeln ist – entgegen seinem Vorbringen (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 49) – als besonders skrupellos zu qualifizieren, da sowohl seine Beweggründe als auch die Art der Ausführung im Sinne einer eigentlichen Eliminierung seiner Ehefrau - 10 -