Vorausgesetzt wird eine normalpsychologische – also nicht krankhafte – starke Gefühlsregung, welche die Fähigkeit des Täters, eine Situation einzuschätzen oder sich zu beherrschen, einschränkt. Unter einer grossen seelischen Belastung ist ein chronischer, psychischer Druckzustand zu verstehen, der über einen längeren Zeitraum kontinuierlich herangewachsen ist und den Täter in einen andauernden Leidensprozess versetzt. Diese Situation führt zur völligen Verzweiflung des Täters, in welcher er keinen anderen Ausweg mehr sieht als die Tötung (BGE 119 IV 202 E. 2a; BGE 118 IV 233 E. 2a; EGE, in: StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, N. 2 f. zu Art. 113 StGB).