Beim Totschlag nach Art. 113 StGB handelt es sich um eine gegenüber dem Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB privilegierte Variante, die dann zum Tragen kommt, wenn der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat. Bei der heftigen Gemütsbewegung handelt es sich um einen Affekt. Vorausgesetzt wird eine normalpsychologische – also nicht krankhafte – starke Gefühlsregung, welche die Fähigkeit des Täters, eine Situation einzuschätzen oder sich zu beherrschen, einschränkt.