Der Beschuldigte macht geltend, dass er von E.M. und F.O. angegriffen worden sei, was bei ihm zum abrupten Einsetzen eines Affektes geführt habe, weshalb er in einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung gehandelt und sich des mehrfachen Totschlags gemäss Art. 113 StGB strafbar gemacht habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 23 ff.; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 7, 33 ff.). Weiter habe er unter dem Einfluss enormer seelischer Belastung gehandelt. Der seelische Druck habe von Tag zu Tag immer mehr zugenommen (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 7; Berufungsbegründung S. 19).