Sein Vorbringen, wonach es sich um einen Unfall und somit um versehentlich zugefügte Stiche gehandelt habe, ist aufgrund der Tatsache, dass es nicht bloss zu einem Einstich gekommen ist, als offensichtliche Schutzbehauptung zu qualifizieren. Im Übrigen hat der Beschuldigte anlässlich seiner früheren Befragungen zu Protokoll gegeben, er könne sich vorstellen, dass er E.M. geholfen habe, den Stich zu machen (UA act. 1423) und dass der Einstich durch E.M., jedoch mit seiner Hilfe, verursacht worden sei (GA act. 1446). In Würdigung der gesamten Umstände ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte auf E.M. eingestochen und dadurch ihren Tod verursacht hat.