Die Ergebnisse des in Bezug auf E.M. erstellten rechtsmedizinischen Gutachtens, wonach auf diese eingestochen, das Messer unvollständig wieder herausgezogen und dieses erneut in E.M. hineingestochen worden sei und von einer gewissen Heftigkeit der Stichausführung auszugehen sei (UA act. 1800 ff.), lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte auf seine Ehefrau eingestochen hat. Sein Vorbringen, wonach es sich um einen Unfall und somit um versehentlich zugefügte Stiche gehandelt habe, ist aufgrund der Tatsache, dass es nicht bloss zu einem Einstich gekommen ist, als offensichtliche Schutzbehauptung zu qualifizieren.