haben. Es sei ein Unfall gewesen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 23 f.). Sein amtlicher Verteidiger führte im Widerspruch dazu aus, es sei klar erstellt, dass der Beschuldigte den Tod seiner Ehefrau zu verantworten habe, da er auf beide Opfer eingestochen habe (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 31, 46 f.). Die Ergebnisse des in Bezug auf E.M. erstellten rechtsmedizinischen Gutachtens, wonach auf diese eingestochen, das Messer unvollständig wieder herausgezogen und dieses erneut in E.M. hineingestochen worden sei und von einer gewissen Heftigkeit der Stichausführung auszugehen sei (UA act.