1.3. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten und erstellt, dass es aufgrund der durch den Beschuldigten ausgeführten Messerstiche zum Tod von F.O. (Schwägerin des Beschuldigten) gekommen ist (Berufungsbegründung S. 11; Protokoll Berufungsverhandlung S. 26). In Bezug auf E.M. (Ehefrau des Beschuldigten) hat der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung ausgesagt, auf diese nicht eingestochen und sie somit nicht getötet zu -8-